Zitat3.6.2016 – Kommt ein Verkehrsteilnehmer wegen eines abgenutzten rutschigen Fahrbahnabschnitts zu Schaden, so ist die für die Straße zuständige Behörde dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihr der Mangel bekannt war. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. Februar 2016 hervor (9 O 86/15).
Nach einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline war der Kläger mit einer Gruppe von Motorradfahrern auf einer durch Regen nassen Landstraße unterwegs, als er bei einer Geschwindigkeit von deutlich weniger als 50 km/h kurz hinter einer Ortsdurchfahrt unvermittelt stürzte.
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