Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen müssen in der Ruhezeit vom öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden. Auch der Versicherungsschutz besteht nur bei Überwinterung auf privatem Raum.
Motorräder und Autos mit Saisonkennzeichen müssen auf einem Privatgrundstück überwintern. Darauf weist der ADAC hin. Denn solange ein Kraftfahrzeug durch die Saisonbeschränkung abgemeldet ist, darf es nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Saisonkennzeichen sind vor allem bei Bikern beliebt, die ihre Maschinen häufig von Ende Oktober bis Anfang März einmotten.
Quelle: autogazette