Hallo,
heute flatterte mir per E-Mail ein neuer Rechtshinweis zum Thema "Forenbetreiber haftet für Inhalte" rein. Wir möchten Ihnen diesen nicht vorenthalten.
ZitatAlles anzeigenDOMAIN-RECHT
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04) Foren - hOLG Hamburg mildert Betreiberhaftung
--------------------------------------------------------------Hatten wir im Newsletter #308 noch gegen die Entscheidung des
LG Hamburg (Urteil vom 02.12.2005, Az. 324 O 721/05) wegen der
Haftung von Forenbetreibern gewettert, so zeigt die jetzt vor-
liegenden Entscheidung des hOLG Hamburg (Urteil vom 22.08.2006,
Az. 7 U 50/06) im Berufungsverfahren zwar kein anderes Ergebnis,
aber mehr Einfühlungsvermögen in die Problematik. Eine generel-
le Überwachung des Forums ist eher nicht geboten.In einem Artikel im IT-News-Portal heise.de hatte sich der Ver-
lag kritisch bezüglich einer Software geäußert, die, ohne Kennt-
nis des Nutzers, dessen Rechner für eigene Zwecke des Herstel-
lers nutzt. Ein Leser nahm dies zum Anlass, im Kommentar zu dem
Artikel zu einer Aktion aufzurufen und die Server des Software-
herstellers in die Knie zu zwingen, indem man die Software in
Massen herunterlädt. Der Softwarehersteller wandte sich an hei-
se.de und forderte, die Einträge zu entfernen. Dem kam heise.de
zunächst nach. Als wieder solche Aufrufe im Forum zum Artikel
autraten, mahnte der Softwarehersteller heise.de ab und erwirkte,
da heise.de nicht reagierte, eine einstweilige Verfügung, die in
Hamburg auf dem gerichtlichen Prüfstand kam.Das Landgericht Hamburg bestätigte die einstweilige Verfügung:
Es sah den Forenbetreiber als Störer, dessen Störereigenschaft
nicht entfällt, weil es ihm unmöglich wäre, auf den Inhalt des
von ihm eingerichteten Forums Einfluss zu nehmen. Im Grunde
verlangte das LG Hamburg eine generelle Vorprüfung aller Fo-
renbeiträge vom Forenbetreiber.Das hOLG Hamburg bestätigt die Entscheidung des LG Hamburg im
Grundsatz. Doch sieht es die Sache weit differenzierter: Soweit
nicht der Forenbetreiber durch sein eigenes Verhalten Rechts-
verletzungen durch die Nutzer provoziert, sind ihm die Rechts-
verletzungen nicht zuzurechnen. Eine generelle Verpflichtung
zu einer vorherigen "Eingangskontrolle" würde die Möglichkei-
ten des freien Meinungsaustauschs in grundrechtswidriger Weise
einschränken und gegen § 6 Abs. 2 MDStV verstoßen.Das hOLG Hamburg rechnet dem Forenbetreiber an, dass er seine
in § 9 Satz 1 Nr. 2 MDStV (Mediendienste-Staatsvertrag) gere-
gelte Pflicht, die bedenklichen Forenbeiträge zu entfernen,
nachgekommen ist. Damit scheidet die Störerhaftung zunächst
aus. Jedoch traf die Betreiberin darüber hinaus die Pflicht,
die Beiträge des konkreten Forums von da an laufend zu prüfen.
Dem ist der Forenbetreiber jedoch nicht nachgekommen, weshalb
er haftet. Ob die Betreiberin darüber hinaus auch verpflich-
tet ist, generell alle Forenbeiträge zu überprüfen, lässt das
hOLG Hamburg an dieser Stelle offen. Doch neigt das Gericht
dazu, diese Pflicht zu verneinen, soweit kein konkreter An-
lass besteht.Forenbetreiber stehen demnach also erst dann in der Pflicht,
eine "Eingangskontrolle" der Leserbeiträge durchzuführen, wenn
eine Rechtsverletzung vorlag. Die Überprüfung neuer Beiträge
vor deren Veröffentlichung ist auf den problematischen Forums-
bereich beschränkt; bei heise.de also artikelbezogen.Die Entscheidung des hOLH Hamburg finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20060098.htmDie Entscheidung des LG Hamburg findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20060070.htmSpezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.deQuelle: jurpc.de, eigene Recherche