Ihr macht Euch ja schon sehr viele Gedanken hier im Forum. War echt überrascht und würde Euch gerne meine eigene rechtliche Einschätzung mal zugute kommen lassen:
Eine Verurteilung nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVO - Verstoß gegen das Sichtfahrgebot - setzt eine klare richterliche Vorstellung über die objektive und subjektiv zulässige Fahrgeschwindigkeit voraus. Ausdrückliche Feststellungen im Urteil sind hierzu nur dann entbehrlich, wenn ein Unfall zweifelsfrei auf zu hoher Geschwindigkeit beruht.
Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO soll den Fahrer auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren oder in solche hinein zu fahren, bedeutet also, dass sich der Fahrer jederzeit auf Fahrbahnhindernisse einstellen und mit ihnen rechnen muss, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit. Dies erlaubt grundsätzlich nur ein Fahren auf Sicht; dies bedeutet, dass ein Fahrer die Geschwindigkeit (des Fahrzeugs) auch den jeweiligen Sichtverhältnissen anzupassen hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO).
Dabei kann man vortrefflich darüber streiten, inwieweit die Sicht bei entgegenstehender Sonne mit einem Klarvisier beeinträchtigt ist; respektive mit einem verdunkeltem Visier nicht.
Eindeutiger ist meiner rechtlichen Meinung nach das Fahren mit einem verdunkelten Visier bei Nacht.
Dabei ist die Sicht des Kradfahrers mehr als nur deutlich eingeschränkt, was bei einem möglichen Unfall dann zum entscheidenden Faktor bezüglich eines Mitverschuldens führen dürfte.
Ahndungen mit Verwarngeldern bei Klar- oder Verdunklungsvisier sind mir bis heute nie bekannt geworden. Wäre meines Erachtens auch mehr als nuch schwachsinnig! Macht kein normaler Polizist!
Zusatz: Dunkle Visiere sind grundsätzlich erlaubt! Allerdings wie bereits beschrieben nicht bei Dunkelheit zu empfehlen. Wer auf Nummer sicher gehen will: Klarsichtvisier mitnehmen oder halt mit offenem Visier fahren, was ja nicht unbedingt sehr schön ist wegen der Viecher im Gesicht.