Beiträge von KawaAtze

-- WICHTIGES AN DIESER STELLE --

Stammtische: KawasakiS NRW 21.02. in Krefeld-Linn

    Zitat

    Original von Andreas1967
    Hey hey, immer schön ruhig bleiben, ich dachte bei Facebook kann man mehr Menschen erreichen, daher die Idee. Verstehe die Aufregung etwas nicht, aber ich bin nicht auf dieser Welt um alles zu Verstehen.

    :D und nun locker bleiben.


    Was ? Wie ? Wo? Wer?
    es ist doch niemand aufgeregt. es hat doch niemand etwas negatives über dein Facebook gesagt . Als immer schön 8) bleiben.

    Ich habe jetzt nicht alles gelesen, aber anscheinend ist dir noch nicht gelungen den Hebel zu tauschen.

    also gehe wie folgt vor

    Linke Hand an den Lenker und nun von links nach rechts geschaut

    neben deinem Daumen ist die Schaltereinheit und danach die Halterung der Kupplung. Du siehst zwei Dinge zum schraubseln, der chromfarbene Versteller und einen schwarzen Sechskant Schraubenkopf. Der schwarze Sechskant ( oft 10er Gabel-Ring Schlüssel ) hat auf der gegenüberliegenden Seite eventuell noch eine Schraube zum Kontern, also gebückt und auf das andere Ende der Schraube geschaut. Wenn da eine Kontermutter ist, diese lösenund abnehmen, danach lässt sich auch die Schraube, die den Kupplungshebel hält von oben lösen. Ein kleiner Stecker der in der Kupplung endet, ziehst du ab und schraubst ( 2 x Kreuzschlitzschraube)diese kleine schwarze Box ( Killschalter für deinen eventuell vergessenen Seitenständer) ab, denn die kleine schwarze Box hat einen Dorn die zu gerne und vor allem sehr schnell abbricht. ( Direkt an der Kupplungs Armatur befindet sich der Kupplungszug beide enden so weit eindrehen, das sich der Zug enspannt. wenn du beide auf Endpoition gedreht hast, kannst du deinen Kupplungshebel nach vorne drückend aus seiner Halterung nehmen. Den Seilzug aushängen Fertig !und nun das ganze in umgekehrter Reihenfolge

    Ach ja so ein Schild wird unheimlich viel bewegen *gähn*, gerade bei den nur Autofahrern
    Die Autofahrer husten euch was , wenn ihr davon ausgeht das sie auf euch aufpassen. Denn die motorradfahrer sind Raser und tragen dswegen die Schuld selber., so die Denke vieler Autofahrer.
    Bestes Beispiel der letzte Unfall, wo sich der Biker seinen Unfall gefilmt hat. Alle Aussagen seines Umfeldes sagen er war ein ruhiger und besonnener Fahrer. Der Polizeiliche Pressesprecher meint wahrscheinlich zu schnell. warum kommt so eine Aussage und nicht erst die Auswertung des Films ? "Zu Schnell " ist einfach formuliert, klingt glaubwürdig, machen eh alle, wissen eh schon alle usw Es ist eine Sauerei.

    Ich hau mich weg, der easy macht einen auf härtestes Trainingslager und du feuerst ihn auch noch an.
    am besten ich mache einen auf nicht hier, nicht das ich noch auch noch in euren Sodom und Gomorra Strudel gerate.

    Ich war heute Nachmittag unterwegs und habe schon meinen ersten Mopedunfall gesehen eine Blaue R1 hat sich lang gemacht . Der Fahrer war schon "entsorgt" die Polizei und Feuerwehr war noch vor Ort, wegen der Ölspur die die R1 hingelegt hat.

    Also aufpassen und erst einmal vorsichtig die erste Tankfüllung.

    ich glaub der easy hat nix mehr anderes im Kopf als Alk-Bollern ? :rolleyes:
    wird Zeit das wir mal wieder die Töpfe gemeinsam gen Himmel heben und den easy so ordentlich unter den Tisch saufen. :)

    geheiligte Entschuldigung ;aufgeb; eine DAEG wird nicht kommen.

    Kawa hatte damals arge Schwierigkeiten das Teil los zu bringen, da wird sie nicht noch einmal wegen ein paar Idealisten solch finanziellen Tiefgang auf sich nehmen.

    vielleicht könnt ihr bei Kawasaki Deutschland mal anfragen, ob sie euch ein paar verschiffen mit Vorkasse ( Kawasaki hat keine Kohle über )und eventuell bei der Einzelabnahme behilflich sind.

    Das hast du jetzt in den falschen hals bekommen. es geht darum das du auch Helme ohne ECE Norm tragen darfst. Es gab für etliche Bandit helme , oder aktuell Blauer Helme keine Ece und man braucht auch keine wie man sieht. und wenn du meinst das Blauer helme minderwertig sind, dann Frage ich mich warum die unter anderem auch von echten Renngrößen bei ihrer Arbeit getragen werden

    Ich habe hier einen interessanten Artikel gefunden.

    Man braucht ja nicht das ganze Bla Bla lesen es reichen die ersten und die letzten paar Zeilen

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    § 21a StVO zur Helmpflicht
    Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:
    "Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."
    Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung
    "Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".
    In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:
    "Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."
    Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.
    Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:
    "Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."
    Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.
    Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.
    Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).
    Rechtsanwalt Goetz Grunert, © verkehrsportal.de