Das ist so nicht richtig:
Hierbei handelt es sich in juristischen Sinne um eine Kaufvertragsstörung.
Ein Händler muss beim "einseitigen Handelskauf (zwischen Gewerbetreibenden und Privatperson)" bei gebrauchten Waren, wie hier ein Motorrad, laut BGB eine gesetzliche Gewährleistung von einem (nicht zwei, da Gebrautfahrzeug) Jahr leisten. Da kommt er nicht herum, es sei den es handelt sich um Verschleißteile wie z.B bei dem Reifenverschleiß. Ich sehe daher durchaus die Möglichkeit der Reklamation (Mängelrüge). Wichtg ist jedoch, dass du dem Verkäufer zweimal die Möglichkeut der Nachbesserung oder Wertminderung (nach deiner Wahl) bietest! Sollten diese scheitern, kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten und sogar Schadensersatz verlagen, dieser muss natürlich nachweißbar und tatsächlich entstanden sein.
LG Frank
PS.
Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben!
Garantie wird vom Hersteller über die Gewährleistung hinaus gewährt.
Kulanz ist eine freiwillige fallbezogene Leistung des Verkäufers/Hersteller